Rund 30 Prozent der CO2-Emissionen in Deutschland entstehen beim Betrieb von Gebäuden, vor allem für Raumwärme und Warmwasser. Das novellierte GEG (Heizungsgesetz) ist zum 01.01.2024 in Kraft getreten und fordert das Heizungen zukünftig zu mindestens 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden. Die moderne Holzenergie, sei es in Form von Zentralheizungssystemen oder biogenen Wärmenetzen erfüllt in besonderem Maße die Anforderungen des GEG.
Die gesetzliche Pflicht zum Einsatz der erneuerbaren Wärme gilt zunächst für Neubauten. In Abhängigkeit von der kommunalen Wärmeplanung gibt es für bestehende Gebäude Übergangsfristen, so tritt diese Pflicht zum Beispiel in Kommunen mit bis zu 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern spätestens nach dem 30. Juni 2028 in Kraft. Dabei gilt, dass für funktionsfähige Heizungen keine Austauschpflicht besteht. Selbst wenn eine Reparatur der Altanlage nicht möglich sein sollte, gibt es pragmatische Übergangsfristen.
Gleichzeitig können im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) neue attraktive Förderprogramme für den Einsatz der erneuerbaren Wärme in Anspruch genommen werden. Die Grundförderung für den Austausch der alten Heizung beträgt seit dem 1.1.2024 für alle erneuerbaren Heizsysteme 30%. Zudem können zusätzlich die nachstehenden Bonusförderungen in Anspruch genommen werden:
Der Klimageschwindigkeits-Bonus in Höhe von 20% wird selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern beim Austausch einer Öl- oder Nachtspeicherheizung gewährt. Gasheizungen oder in die Jahre gekommene Holzheizungen erhalten diesen Bonus ebenfalls, wenn diese seit mindestens 20 Jahren betrieben werden. Voraussetzung für die Gewährung des Klimageschwindigkeits-Bonus bei Installation einer modernen Holzheizung ist zudem die Kombination mit weiteren erneuerbaren Wärmequellen wie z.B. einer neuen oder bestehenden solarthermischen Anlage oder einer Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung.
Den Einkommens-Bonus in Höhe von 30% erhalten Haushalte mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro. Bei Inanspruchnahme des Einkommensbonus wird die Förderung auf maximal 70% begrenzt.
Für die Berechnung des Zuschussbetrags aus Grund- und Bonusförderung gelten in Abhängigkeit von der Anzahl der zu beheizenden Wohneinheiten Höchstbeträge für die förderfähigen Gesamtkosten. Diese betragen für die erste Wohneinheit 30.000 Euro, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit sowie jeweils 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit. Somit liegt beispielsweise der Förderhöchstbetrag für ein Wohngebäude mit drei Wohneinheiten bei 60.000 Euro, d.h. die Höhe der Förderung wird bei Inanspruchnahme von Grundförderung (30%) und Klimageschwindigkeits-Bonus (20%) auf max. 30.000 Euro begrenzt.
Für Nichtwohngebäude, wie z.B. Gewerbebauten, Bürogebäude, Hotels oder Betriebsgebäude gelten Förderhöchstbeträge in Abhängigkeit von der Nettogrundfläche.
Für moderne Holzheizungen mit einem Staubwert von max. 2,5 mg pro m³ Abluft wird ein zusätzlicher Emissionsminderungs-Zuschlag in Höhe von 2.500 Euro gezahlt. Dieser Zuschlag wird unabhängig von der Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben gewährt.
Für Maßnahmen zur Emissionsminderung an bereits in Betrieb befindlichen Biomasseheizanlagen, wie z.B. durch den Einbau eines elektrostatischen Feinstaubabscheiders beträgt die Höhe des Zuschusses 50% der förderfähigen Kosten.
Antragsberechtigt sind alle Investoren, d.h. Hauseigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen und Kommunen, die förderfähigen Maßnahmen zur Heizungsmodernisierung mit erneuerbaren Wärmequellen an Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden durchführen.
Wärme gemeinschaftlich nutzen: Die vorgenannten Förderungen gelten sowohl für die Errichtung, den Umbau und die Erweiterung von Gebäudenetzen als auch für den Anschluss an die gemeinsame Wärmenutzung.
Ergänzungskredit Wohngebäude: Für die Finanzierung des Eigenanteils im Rahmen der vorgenannten Fördermaßnahmen zur Heizungsmodernisierung können zudem zinsverbilligte Kredite der KFW Bank in Anspruch genommen werden. Eine Zwischenfinanzierung des zugesagten Förderbetrags ist ebenfalls möglich. Der Ergänzungskredit wird über die Hausbank des Antragstellers beantragt. Weitere Informationen zur Förderung und Antragstellung.
Bildquellen: EnergieAgentur.NRW und PK-Media Consulting GmbH