Zusatzdarlehen für Bauen mit Holz

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Im Rahmen der Wohnraumförderung des Landes Nordrhein-Westfalen wird seit 2020 ein Zusatzdarlehen für das „Bauen mit Holz“ angeboten.

In der Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen 2026 (FRL öff Wohnen NRW 2026) werden unter Nummer 2.5.5 Fördermöglichkeiten für Wohnungsbauprojekte mit einem erheblichen Holzanteil zur Verfügung gestellt. Das Zusatzdarlehen gilt für den Neubau und die Neuschaffung von geförderten Mietwohnungen, die Förderung von Wohnraum für Auszubildende und Studierende sowie den Neubau, die Neuschaffung oder den Ersterwerb von selbst genutztem Wohnraum.

Es kann jeweils ein Tilgungsnachlass von bis zu 50 Prozent gewährt werden. Das Bauvorhaben muss einen deutlichen Anteil an Holz vorweisen, der über den Anteil bei konventionell in Stein errichteten Gebäuden hinausgeht (zum Beispiel Hybridbauten oder Massivholzgebäude). Nicht gefördert werden Holzfußböden, Türen, Möbel, Dachstühle und zementgebundene Holzhybridbaustoffe. Das Darlehen beträgt 1,30 €/kg Holz und maximal 17.000 Euro je Wohneinheit. Das Holz muss fest verbaut sein und aus nachhaltigen Quellen stammen, beispielsweise nach PEFC oder FSC zertifiziert sein.

Wer Mittel der Wohnraumförderung in Anspruch nehmen möchte, wendet sich an die zuständige Bewilligungsbehörde vor Ort. Sie ist für die Beantragung, Prüfung und Bewilligung zuständig.

Holzbauprojekt Quartier “Woodstöckchen” in Köln (Bildquelle: Aachener Siedlungs- und Wohnungsgesellschaft mbH)

Fragen und Antworten zum Zusatzdarlehen

Das Zusatzdarlehen Bauen mit Holz wird gemäß der Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen  2026 (FRL öff Wohnen NRW  2026), Nummer 2.5.5 für die Neuschaffung von Mietwohnraum gewährt. Es ist ebenfalls anwendbar für Förder-Vorhaben von selbstgenutztem Wohneigentum (Nummer 3 FRL öff Wohnen NRW 2026) und die Förderung von Wohnraum für Auszubildende und Studierende (Nummer 5 FRL öff Wohnen NRW 2026).

Als Neuschaffung gelten Baumaßnahmen, durch die Mietwohnraum, Gemeinschaftsräume und Infrastrukturräume

  • in einem neuen selbstständigen Gebäude oder
  • durch Änderung, Nutzungsänderung und Erweiterung von Gebäuden

neu geschaffen werden.

Art und Höhe der Förderung für das Zusatzdarlehen Bauen mit Holz werden in der Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen 2026 Nummer 2.5.5 geregelt.

Aufstockungen von Bestandsgebäuden mit einem oder mehreren Geschossen sind ebenso wie Anbauten gemäß Nummer 2 der Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen 2026 wie Neubau förderfähig.

Der Einsatz moderner Holzbautechnologien ist im Rahmen der Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen 2026 (FRL öff Wohnen NRW 2026) förderfähig, auch im Rahmen des Umbaus ehemalig anders genutzter Gebäude.

Die konstruktive Beplankung von Holzbauelementen mit OSB Platten bzw. Holzwerkstoffen wird gefördert, sofern es sich nicht um zementgebundene Misch- oder Hybridprodukte handelt.

Holzbasierte Dämmstoffe werden im Rahmen des Zusatzdarlehens Bauen mit Holz bei der Berechnung der Förderung als „verbautes Holz“ mitberücksichtigt.

Nein. Grundsätzlich sind alle Dachkonstruktionen (z.B. Flachdächer, Satteldächer, oder sonstige Dachkonstruktionen) von der Förderung ausgenommen.

Gefördert werden Holzfassaden, Holztreppen und Holzfenster. Nicht gefördert werden Holzfußböden, Türen (Innen- wie Außentüren), Möbel, Decken- und Wandverkleidungen sowie alle Elemente, die im Rahmen einer „normalen Renovierung“ ausgetauscht werden können.

Hinweis: In vorgefertigten Holzbauelementen dürfen die nicht förderfähigen Bauteile bei der Berechnung der Förderung nicht in Ansatz gebracht werden.

Gemäß der Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen 2026 Nummer 2.5.5 werden Qualitätsanforderungen an die verwendeten Holzprodukte gestellt. Diese Produkte müssen nach dem PEFC- oder FSC-Standard zertifiziert sein oder die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des PEFC oder des FSC einzeln erfüllen. An das Fachunternehmen werden keine weiteren Anforderungen gestellt.

Für Modernisierungsvorhaben ist eine zusätzliche Förderung im Rahmen des Zusatzdarlehens Bauen mit Holz derzeit nicht vorgesehen, da in diesem Bereich kostenabhängig gefördert wird.

Im Rahmen von Modernisierungsmaßnahmen besteht die Möglichkeit, den Zuschussanteil des Förderdarlehens durch die Verwendung von holzbasierten Dämmstoffen zu erhöhen. Die Modernisierungsförderung des Landes sieht nach Nummer 4.5.4.2.1 FRL öff Wohnen NRW 2026 vor, dass für die ausschließliche Verwendung von Dämmstoffen, die nicht auf Mineralöl basieren, ein um 5 Prozentpunkte höherer Tilgungsnachlass auf die Landesfinanzierung (bis zu 100% aller Bau- und Baunebenkosten inkl. Instandsetzung) gewährt wird. Weitere Voraussetzung ist, dass die Dämmmaßnahme von nennenswertem Umfang ist; mindestens die Außenfassade muss gedämmt werden. Diese Regelung ist jedoch nicht Bestandteil des Zusatzdarlehen Bauen mit Holz nach Nummer 2.5.5 FRL öff Wohnen NRW 2026.