Zur Reduzierung von Feinstaubemissionen von Heizungen und Öfen gibt es die 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV). Sie wurde von der Bundesregierung zur Einhaltung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen und nochmals verschärft.
„Allerdings kann die Verfeuerung von Biomasse durch die Freisetzung verschiedener Luftschadstoffe zu gesundheitsgefährdenden Immissionen führen. Die bisherigen Regelungen in der 1. BImSchV stellten den Stand der Technik aus dem Jahr 1988 dar. Um dem weiteren Anstieg der Schadstoffbelastung entgegenzuwirken, die vorhandene hohe Belastung zu reduzieren und die Akzeptanz der Holzfeuerung zu steigern, war es notwendig, hohe Anforderungen an die Feuerungen zu formulieren um damit die Emissionen aus den Feuerungsanlagen im Geltungsbereich der 1. BImSchV langfristig und nachhaltig zu senken.“ (Zitat aus der Pressemeldung des HKI vom 01. Februar 2010)
Neue Anforderungen in zwei Stufen
Konkret sehen die neuen Regeln für die Kleinfeuerungsanlagen so aus:
1. Stufe – Grenzwerteregelung seit dem 22.03.2010
Mit der 1. Stufe werden Grenzwerte für solche Feuerstätten geregelt, die ab dem 22. März 2010 neu gebaut wurden. Das heißt, dass neue Öfen nur dann betrieben werden dürfen, wenn sie die Grenzwerte nach der ersten Bundes-Immissionsschutzverordnung nicht überschreiten.
2. Stufe – Grenzwerteregelung ab 01.01.2015
Für Kleinfeuerungsanlagen, die nach dem 31.12.2014 errichtet wurden, gelten nun folgende Grenzwerte:
1,25 g/Kubikmeter CO
0,04 g/Kubikmeter Staub
Eine Typprüfung bei unabhängigen Prüfstellen soll sicherstellen, dass die Grenzwerte eingehalten werden. Das bedeutet, dass neue Einzelraumfeuerungsanlagen ab dem 01. Januar 2015 die Grenzwerte der 2. Stufe auf jeden Fall einhalten müssen.
Das Ende der alten Öfen?
Feuerstätten, die vor dem 21. März 2010 errichtet wurden, unterliegen einer besonderen Übergangsregelung: Sofern der Staubgrenzwert von 015 g/m3 und der Kohlenmonoxidgrenzwert von 4 g/m3 nicht überschritten werden, darf das Gerät weiter in Betrieb genommen werden. Diese Werte lassen sich entweder durch eine Herstellerbescheinigung oder durch die Messung eines Schornsteinfegers überprüfen. Betreiber von Kleinfeuerungsanlagen müssen sich jetzt ohnehin von einem Schornsteinfeger beraten lassen, denn genau das ist in der neuen Verordnung verpflichtend festgeschrieben.
Wer sich also nicht an die Grenzwerte hält, den kann es hart treffen: „Werden diese Grenzwerte überschritten, sind die Einzelraumfeuerungsanlagen abhängig vom Zeitpunkt ihrer Errichtung außer Betrieb zu setzen oder mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten.“ (Zitat aus der Pressemeldung des HKI vom 01. Februar 2010)
Quelle: www.hornbach.de
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